Stalking-Abwehr 2017: Der neue § 238 StGB

Stalking-Abwehr 2017: Der neue § 238 StGB

von Joachim Breu
Die #Nachstellung soll zu einem Gefährdungsdelikt werden, könnte man meinen. Strafbar werden Handlungen, die (bloß) geeignet sind, die Lebensgestaltung des Opfers gravierend zu beeinträchtigen. Die Auffangklausel, nach der beliebige „vergleichbare“ Handlungen strafbar sind, hat der Rechtsausschuss wieder eingefügt, das Gesetz passierte am 15.12.2016 den Bundestag. Praktisch wirken werden die Änderungen am § 4 GewSchG und im FamFG. Die waren überfällig, im übrigen überzeugte die Begründung nicht. Anlass zur Änderung soll sein, dass der § 238 StGB in der Praxis kaum in Strafurteilen auftaucht (Gang des Gesetzgebungsverfahrens hier). Die Begründung leitet aus einem Abgleich zwischen der polizeilichen Kriminalstatistik und den Daten über die Strafverfolgung ab, dass bloß etwa ein Hundertstel der Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung auch in eine Verurteilung wegen Nachstellung münden. Diese Betrachtung übersieht, dass in einem wegen #Nachstellung eingeleiteten Strafverfahren häufig weitere Taten aufgeklärt werden, deren abstrakter Unwert höher ist. Dann wird das Bagatell-Delikt des § 238 StGB zu Recht kurz vor Anklageerhebung nach § 154 StPO ausgeschieden.

Die Strafandrohung von bis zu einem Jahr des § 238 StGB ist gegenüber dem einer Nötigung nach § 240 StGB (bis 3 Jahre), der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB oder Körperverletzung nach § 223 StGB (bis 5 Jahre), ja sogar gegenüber den meisten Taten aus der Deliktsgruppe der Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereiches nach §§ 201 ff. StGB deutlich niedriger. Auch enthält der § 238 StGB eine Vielzahl von Tatbestandsmerkmalen, die bei einer Verurteilung sämtlich geprüft und bejaht werden müssten. Dieser Aufwand, mit dem man eine Handlung aufklären und an § 238 StGB prüfen muss, erscheint überflüssig, wenn aus weniger komplexen Norm für eine zeitnah verwirklichte Tat eine womöglich höhere Strafe folgen kann …Zum vollständigen Artikel